Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der „Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen“ wird der beitragsfähige Aufwand für folgenden selbständig nutzbaren Abschnitt der straßenbaulichen Maßnahme „Bismarckstraße“ gesondert ermittelt:

 

·         Bismarckstraße von der Sophienstraße bis zur Einmündung in die Lindenallee.

 

 


Der Rat der Stadt Jever beschließt: