Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Gemäß § 8 Nr. 3 und 8 der „Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Beiträgen gemäß § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen“ wird der Straßenausbaubeitrag für folgende Teileinrichtungen selbständig erhoben:

·         Herstellung, bzw. Verbesserung der Oberflächenentwässerung

·         Verbesserung bzw. Erneuerung der Fahrbahn der öffentlichen Einrichtung Bismarckstraße  für den selbständig nutzbaren Abschnitt zwischen Sophienstraße und Lindenallee


Ohne Diskussion beschließt der Rat der Stadt Jever: