Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Enthaltungen: 6, Befangen: 0

 

 

Gemäß § 8 Nr. 8 der „Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen“ wird der Straßenausbaubeitrag für folgende Teileinrichtung selbständig erhoben:

 

·         Erneuerung, bzw. Verbesserung der Oberflächenentwässerung im Straßenzug „Schlesierweg“

 

 

 


Verwaltungsangestellter Rüstmann trägt zum Sachverhalt vor.

 

Der Rat der Stadt Jever beschließt: