Beschluss: Zur Kenntnis genommen.

Die Vorsitzende begrüßt Herrn Hinrichs vom Fachdienst Straßenverkehr des Landkreises Friesland und erteilt ihm das Wort. Herr Hinrichs erklärt einführend, dass er diesen Vortrag bereits in Zetel gehalten habe, wo es aber zudem um die Behandlung einiger vorliegender Fälle gegangen sei. Heute gehe es hingegen nur um die theoretische Behandlung. Er führt sodann zu einigen statistischen Zahlen über die Verkehrssicherheit aus. Laut Jahresunfallstatistik 2010 habe es 134 Unfälle in Verbindung mit Radfahrern gegeben. Dieses sei der niedrigste Stand seit 10 Jahren gewesen. Er erwähnt, dass auch bei den PKW-Unfällen und den Verletztenzahlen im Bereich Friesland ein Rückgang zu verzeichnen sei. Bei den Personenschäden der Radfahrer habe die Zahl der Schwerverletzten zugenommen, insbesondere bei der Altersgruppe von 60 Jahre an aufwärts. Bezüglich der Unfallzahlen müsse man sich mit den Unfallursachen auseinandersetzen. Ein Großteil der Unfälle in Verbindung mit Radfahrern werde durch Fehler von PKW-Fahrern beim Abbiegen verursacht, die die Radfahrer übersehen. Andere Ursachen sei das Fehlverhalten von Radfahrern. Hier nennt Herr Hinrichs das Fahren auf der falschen Richtung auf dem Radweg und Fehler beim Einfädeln in den fließenden Verkehr. Künftig müsse man sich der Entwicklung im Bereich der E-Bikes/Pedelecs stellen, da die Radfahrer dadurch immer schneller würden. Sodann trägt er anhand der beigefügten Präsentation die Änderungen und deren rechtliche Grundlagen vor.

 

Die Rechtsprechung habe zum Umdenken beigetragen. Die Radwege sollen nicht gänzlich abgeschafft werden, sondern eine Auswahlmöglichkeit gegeben werden. Statt einer Benutzungspflicht solle mehr vom Benutzungsrecht Gebrauch gemacht werden. Dieses führe zwangsläufig zu einer Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen. Herr Hinrichs geht kurz auf die rechtlichen Vorgaben ein und führt dann weiter aus, dass in der Vergangenheit eine grundsätzliche Trennung der Verkehrsflächen der verschiedenen Verkehrsteilnehmer im Vordergrund gestanden habe. Künftig sei eine Prüfung der Erforderlichkeit in jedem Einzelfall erforderlich. Wenn ein Radweg festgesetzt werden soll, müssen künftig ausreichende Flächen für die Fußgänger vorhanden sein, ansonsten entfalle die Radwegbenutzungspflicht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht habe Ende 2010 in einem Fall außerorts die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben. Dieses Urteil habe Auswirkungen auf das Tun der Straßenverkehrsbehörden und auch der Straßenbaulastträger.

 

Hinter den Änderungen stünden lange Diskussionen über sichere und komfortable Radfahrerführung zwischen Verkehrsteilnehmern, Verbänden (ADFC), Planern und Behörden. Man erhoffe sich von der Abkehr von der Trennung der Verkehrsarten Vorteile, z.B. dass dadurch die Abbiegeunfälle vermieden werden, da die Radfahrer auf der Fahrbahn von Autofahrern besser wahrgenommen werden. Radwege würden teilweise durch Mülltonnen verstellt, und dieses durch die verschiedenen Tonnen (Graue, braune und blaue Tonne) auch öfter. Außerdem dränge der schnelle Radfahrer auf die Straße.

 

Die Auswirkungen dieser Änderungen führe zu einer unterschiedlichen Behandlung von Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften - wo ein Radweg wegen der höheren Geschwindigkeiten der KFZ eher Sinn mache - und innerhalb geschlossener Ortschaften. Künftig sei der Mischverkehr auf der Fahrbahn ohne Radweg die Regelform, zumindestens bei KFZ-Stärken bis 400 KFZ/Stunde und Fahrbahnbreiten zwischen 6 und 7 m. Der Landkreis Friesland sei der erste Landkreis im Bereich der ostfriesischen Halbinsel, der sich intensiv mit dieser Thematik beschäftige. Künftig würden die vorhandenen Radwege bei Verkehrsschauen unter diesem Aspekten beleuchtet. Außerdem werde unabhängig davon die Analyse der jeweiligen Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Radfahrern vorgenommen und offensichtliche Missverhältnisse frühzeitig bereinigt.

 

Herr Hinrichs nennt als möglich Änderungen die grundsätzliche Aufhebung innerörtlicher Radwegbenutzungspflichten. Es solle keine Fahrbahnbenutzungspflicht für Radfahrer geben, sondern dem Radwegbenutzungsrecht der Vorrang gegeben werden.

 

Auch beim Neubau von Radwegen sei ein Umdenken erforderlich. Hier sei vor jeder Ausweisung eines Fahrradweges zur prüfen, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO vorliegen. Wenn diese vorliegen, seien die Regelungen der ERA 2010 zu beachten. Herr Hinrichs erklärt die danach vorgesehenen Regeleinsatzbereich für die Wahl der Verkehrsführung. Künftig sei bei den Neubau eines Einrichtungsradweges eine Breite von 2 m vorzusehen. Wenn nicht genügend Platz für einen Radweg und einen Gehweg vorhanden sei, werde aus einem Radweg ein Fußweg, für den die Gemeinde als Straßenbaulastträger auch an Landes- und Kreisstraßen alleine zuständig sei.

 

In der Praxis müssen die Rechtsprechung und die neuen Regelungen mit Leben erfüllt werden. In Zetel erfolge dieses schon, da dort mehrere Bürgerbegehren anhängig seien. Im Rahmen der Verkehrsschauen werde man diese Thematik auch in den Gemeinden für deren Straßen betrachten. Für die Verkehrsführung der Landesstraße 813 (Wangerländische Straße/Schillerstraße/Elisabethufer/ Blaue Straße/ Bahnhofsstraße/ Schützenhofstraße/Hohewarf) könne er sich nicht vorstellen, dass hier die Radfahrer  die Straße benutzen müssen.

 

Herr Harms fragt, ob die Regelung, dass Kleinkinder auf dem Gehweg fahren dürfen bzw. müssen, in diesem Rahmen auch geändert worden sei. Dieses verneint Herr Hinrichs.

 

Herr Harms erklärt, dass seines Erachtens der Minikreisel in der Mühlenstraße auch für die Radfahrer ein Problem darstelle. Er fragt, wie man dort zu einer zufriedenstellenden Regelung gelangen könne. Herr Hinrichs weist darauf hin, dass die Stadt Jever Straßenbaulastträger der Mühlenstraße sei und er daher keine Stellung nehmen könne. Herr Mühlena antwortet, dass man allein von den Verkehrszahlen her den Radverkehr in der Mühlenstraße nicht auf die Straßen verlagern werde. Herr Harms erkundigt sich, ob hier nicht die neuen Regelungen angewendet werden müssten. Herr Mühlena erwidert, dass der Radweg im Bestand vorhanden sei. Auf Nachfrage von Herrn Harms erklärt er, dass aufgrund der Verkehrsbelastung von 12.000 KFZ am Tag die Radwegbenutzungspflicht aufrecht erhalten werde. Hier gebe es auch Rechtsprechung, wonach man an dieser Festsetzung auch festhalten könne.

 

Herr Janßen gibt seiner Verwunderung darüber Ausdruck, dass jahrelang propagiert worden sei, Radwege für die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu schaffen und dieses nun nicht mehr gelten solle. Schließlich habe der Radwegebau viel Geld gekostet. Seines Erachtens führe die nun angestrebte Mischnutzung zur Verwirrung und sei nicht vorteilhaft. Er könne sich nicht vorstellen, dass es eine politische Mehrheit dafür geben werde, die Radwegbenutzungspflicht an der Schützenhofstraße aufzuheben. Für ihn sei die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer vorrangig, die er durch die neuen Regelungen gefährdet sieht. Er vermute, dass es andere Gründe für die neuen Regelungen gebe, nämlich dass das Land sich aus dem Radwegebau zurückziehen wolle, um Geld zu sparen.

 

Herr Mühlena klärt darüber auf, dass die Gemeinde hier keine Entscheidungsfreiheit besitze. Sie sei verpflichtet, die neuen Regelungen umzusetzen und könne nicht über deren Anwendung beschließen. Es müsse im Rahmen der Rechtsanwendung im Einzelnen entschieden werden, wo die Anordnung eines Radweges notwendig ist und wo nicht. Als Beispiel für eine Aufhebung nennt er den gemeinsamen Geh- und Radweg entlang der Schloßmauer an der Albanistraße/Schloßstraße.

 

Frau Glaum bezeichnet die neue Entwicklung als totalen Rückschritt und verleiht Ihrem Entsetzen darüber Ausdruck. Nur um Geld zu sparen müsse man künftig als Radfahrer auf jeder Landesstraße fahren. Sie sei enttäuscht und entsetzt.

 

Herr Hinrichs entgegnet, dass man überrascht sein könne, aber nicht enttäuscht. Er verweist auf Untersuchungen und statistische Zahlen, die schlüssig belegen, dass es in vielen Fällen möglich sei, die Radfahrer auf der Straße zu führen. Man unterhalte sich hier über Rechtsanwendung. Bei bestimmten Verkehrsstärken sähen die Regelwerke durchaus die Radwegbenutzungspflicht vor. Für den Verlauf der L 813 könne man sich vorstellen, dass die Radwegbenutzungspflicht aufrechterhalten werde.

 

Frau Glaum erklärt, dass unter diesen Umständen künftig keine Radwege mehr gebaut würden. Herr Hinrichs erwidert, dass man beim Radwegebau künftig darauf achten müsse, dass die neuen Breiten eingehalten werden. Aufgrund der begrenzten Flächen innerorts werde es sicher problematisch sein, Radwege zu bauen. Außerorts sei dieses einfacher, wobei es hier dazu kommen könne, dass keine Radwegbenutzungspflicht sondern lediglich ein Radwegbenutzungsrecht festgesetzt werde.

 

Herr Lüken befürchtet, dass, obwohl sich die Unfälle durch die Führung der Radfahrer auf die Straßen verringern, die Verletzungen aber schwerer sein werden. Ein Problem sieht er bei der Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht an der Schützenhofstraße.  Herr Hinrichs wiederholt, dass er nicht davon ausgeht, dass die Radwegbenutzungspflicht dort gekippt werde.

 

Die Vorsitzende erkundigt sich nach dem Verfahren zur Umsetzung der neuen Regelungen. Herr Mühlena führt dazu aus, dass die Stadt nicht so viele Radweg habe. Es gebe die große Achse L 813, für die der Landkreis zuständig sei und dann die Achse Mühlenstraße. Dieses seien Straßen mit  mehr 10.000 Kraftfahrzeugen pro Tag. Für alle anderen Straßen sei eine Prüfung erforderlich. In den Wohngebieten seien keine Radwege. Man werde alle Radwege auflisten, vorstellen und darüber diskutieren.

 

Herr Sender zeigt sich erstaunt über diese Entwicklung und hält diese für einen Rückschritt.

 

Herr Harms erklärt, dass es sicher nicht nur Nachteile gebe. Durch die Fahrbahnbenutzung werde der KFZ-Verkehr gebremst. Da, wo es einen Rad- und Gehweg gebe, gebe es auch Gefahren. Hier nennt er als Beispiel den Bereich der BBS. In der Ziegelhofstraße sehe er die Fahrbahnbenutzung als vernünftige Regelung an, da die KFZ dort nicht mehr so rasen könnten. Der Verkehr werde dadurch gebremst und damit langsamer.

 

Herr Hinrichs erklärt abschließend, dass im Straßenverkehrsrecht vieles im Fluss sei und berichtet über die angedachte Novellierung der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 15 km/h für Radfahrer.