Herr Ludewig stellt zur Besichtigung des Altstadt-Quartiers fest, dass der oberste Teil des Fahrstuhlschachtes sehr hoch sei. Er fragt, ob dieses von den Festsetzungen des Bebauungsplanes her in Ordnung sei.

 

Herr Hagestedt erwidert, dass sich der Fahrstuhlschacht in einem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 befinde, der keine Höhenbegrenzung enthalte. Daher sei dieser in dieser Höhe zulässig.

 

Herr Ludewig erklärt, dass in dem Gebäude St.-Annen-Straße 17 eine Apotheke geplant sei. Vor deren Eingang zur St.-Annen-Straße seien 3 Stellplätze vorgesehen. Er fragt, ob diese die Zufahrt zur Tiefgarage erschweren. Herr Rüstmann antwortet, dass nach seinem Kenntnisstand diese Stellplätze von Beginn an eingeplant gewesen seien und daher kein Hindernis darstellen können. Sollte sich dieses aber anders entwickeln, müsse ggf. eine Untersagung erfolgen.