Sitzung: 08.08.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:
Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: BV/0197/2011-2016
Beschlussvorschlag:
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Der Rat der Stadt Jever
beschließt über die diesem Beschluss beigefügten Abwägungsvorschläge zu den
während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und förmlicher Behördenbeteiligung nach
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen. Der Rat der Stadt Jever
beschließt den Bebauungsplan Nr. 58 „Sondergebiet Ziegelhof-/Wittmunder
Straße" - 1.
Änderung - gemäß § 10 BauGB als Satzung. Dem Bebauungsplan wird die
beigefügte Begründung beigegeben. |
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Herr Mosebach erläutert anhand der beigefügten
Präsentation die Planinhalte, die Stellungnahmen und die dazu erarbeiteten
Abwägungsvorschläge. Von den Trägern öffentlicher Belange seien keine Bedenken
mitgeteilt worden, während von 2 Bürgern Bedenken wegen der Eingrünung, einer
möglichen Lärmbelastung und der Abgasbelastung mitgeteilt worden seien.
Zur Lärmbelastung führt er aus,
dass trotz des Angebotsplanes vom Vorhabenträger ein Lärmgutachten beauftragt
worden sei. In diesem Gutachten seien einige Vorschläge gemacht worden, die
über das Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung finden werden. Er
stellt klar, dass diese nicht in dem Bebauungsplan berücksichtigt werden
können. Zudem habe die Verwaltung von dem Vorhabenträger die Zusage erhalten,
dass die für den Lärmschutz nicht erforderliche Rückwand der Halle bestehen
bleibe.
Bezüglich der Abgasbelastung gebe es
durch das geplante Vorhaben keine signifikanten Änderungen im Vergleich zur
jetzigen Situation.
Abschließend stellt Herr Mosebach
fest, dass der Plan aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen nicht zu ändern
sei. Die angemahnten Schutzansprüche fänden auf der Baugenehmigungsebene
Berücksichtigung.
Auf Anfrage von Frau Glaum zeigt Herr
Mosebach anhand eines Luftbildes den Standort der Hallenwand auf.
Die Frage von Herrn Schönbohm, ob
der Bebauungsplan den Ist-Bestand aufzeige, bejaht Herr Mosebach.
Herr Schönbohm erkundigt sich, ob die Anlieferung auf
der Vorder- oder der Rückseite des geplanten Gebäudes erfolgen solle. Herr
Mosebach erwidert, dass er dazu lediglich informell antworten könne,
da der Bebauungsplan dieses nicht regele. Bei der Vorstellung des Vorhabens
habe der Vorhabenträger die Anlieferung auf der Rückseite des künftigen
Gebäudes eingeplant. Ob dieses noch so sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Frau Vredenborg erklärt, dass die Anregungen von Frau
Ihnen sehr ausführlich seien. Sie würde diese teilen. Sie fragt,
was passiere, wenn der LKW während der Anlieferung nicht abgeschaltet werde. Herr
Mosebach antwortet, dass dieses so zu sehen sei, als wenn ein Autofahrer
trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung schneller fahre. Dann müsse die Polizei
oder in diesem Falle die Gewerbeaufsicht eingeschaltet werden. Frau
Vredenborg stellt fest, dass es sich dann um ein Problem der Kontrolle
handele.
Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung und erteilt Frau
Ihnen das Wort. Diese fragt, ob die Anlieferung vor das Gebäude
verlegt werden könne. Herr Mosebach wiederholt, dass der Bebauungsplan
dieses nicht regele. Da Konflikfreiheit hergestellt worden sei, sei dieses auch
nicht die Aufgabe des Bebauungsplanes. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
würde sichergestellt werden, dass die Schutzansprüche eingehalten werden. Zudem
habe sich der Vorhabenträger bereit erklärt, die Mauer, die für den
Schallschutz nicht erforderlich sei, stehen zu lassen. Der Vorsitzende eröffnet
sodann die Sitzung wieder und lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.