Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:

Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Jever beschließt über die diesem Beschluss beigefügten Abwägungsvorschläge zu den während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und förmlicher Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen.

Der Rat der Stadt Jever beschließt den Bebauungsplan Nr. 58 „Sondergebiet Ziegelhof-/Wittmunder Straße" - 1. Änderung - gemäß § 10 BauGB als Satzung. Dem Bebauungsplan wird die beigefügte Begründung beigegeben.

Der Rat der Stadt Jever nimmt zur Kenntnis, dass der Flächennutzungsplan 2009 der Stadt Jever im Rahmen der 4. Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 58 "Sondergebiet Ziegelhof-/Wittmunder Straße" - 1. Änderung - angepasst wird.

 

 

 

 


Herr Mosebach erläutert anhand der beigefügten Präsentation die Planinhalte, die Stellungnahmen und die dazu erarbeiteten Abwägungsvorschläge. Von den Trägern öffentlicher Belange seien keine Bedenken mitgeteilt worden, während von 2 Bürgern Bedenken wegen der Eingrünung, einer möglichen Lärmbelastung und der Abgasbelastung mitgeteilt worden seien.

 

Zur Lärmbelastung führt er aus, dass trotz des Angebotsplanes vom Vorhabenträger ein Lärmgutachten beauftragt worden sei. In diesem Gutachten seien einige Vorschläge gemacht worden, die über das Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung finden werden. Er stellt klar, dass diese nicht in dem Bebauungsplan berücksichtigt werden können. Zudem habe die Verwaltung von dem Vorhabenträger die Zusage erhalten, dass die für den Lärmschutz nicht erforderliche Rückwand der Halle bestehen bleibe.

 

Bezüglich der Abgasbelastung gebe es durch das geplante Vorhaben keine signifikanten Änderungen im Vergleich zur jetzigen Situation.

 

Abschließend stellt Herr Mosebach fest, dass der Plan aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen nicht zu ändern sei. Die angemahnten Schutzansprüche fänden auf der Baugenehmigungsebene Berücksichtigung.

 

Auf Anfrage von Frau Glaum zeigt Herr Mosebach anhand eines Luftbildes den Standort der Hallenwand auf.

 

Die Frage von Herrn Schönbohm, ob der Bebauungsplan den Ist-Bestand aufzeige, bejaht Herr Mosebach.

 

Herr Schönbohm erkundigt sich, ob die Anlieferung auf der Vorder- oder der Rückseite des geplanten Gebäudes erfolgen solle. Herr Mosebach erwidert, dass er dazu lediglich informell antworten könne, da der Bebauungsplan dieses nicht regele. Bei der Vorstellung des Vorhabens habe der Vorhabenträger die Anlieferung auf der Rückseite des künftigen Gebäudes eingeplant. Ob dieses noch so sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

 

Frau Vredenborg erklärt, dass die Anregungen von Frau Ihnen sehr ausführlich seien. Sie würde diese teilen. Sie fragt, was passiere, wenn der LKW während der Anlieferung nicht abgeschaltet werde. Herr Mosebach antwortet, dass dieses so zu sehen sei, als wenn ein Autofahrer trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung schneller fahre. Dann müsse die Polizei oder in diesem Falle die Gewerbeaufsicht eingeschaltet werden. Frau Vredenborg stellt fest, dass es sich dann um ein Problem der Kontrolle handele.

 

Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung und erteilt Frau Ihnen das Wort. Diese fragt, ob die Anlieferung vor das Gebäude verlegt werden könne. Herr Mosebach wiederholt, dass der Bebauungsplan dieses nicht regele. Da Konflikfreiheit hergestellt worden sei, sei dieses auch nicht die Aufgabe des Bebauungsplanes. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würde sichergestellt werden, dass die Schutzansprüche eingehalten werden. Zudem habe sich der Vorhabenträger bereit erklärt, die Mauer, die für den Schallschutz nicht erforderlich sei, stehen zu lassen. Der Vorsitzende eröffnet sodann die Sitzung wieder und lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.