Beschluss: Abstimmung: ohne Gegenstimme beschlossen:

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

 

 

Gemäß § 8 Nr. 8 der „Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Beiträgen gemäß § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen“ wird der Straßenausbaubeitrag im Abschnitt „Bismarckstraße von der Schlosserstraße bis zur Sophienstraße“ für folgende Teileinrichtung selbständig erhoben:

 

·         Herstellung, bzw. Verbesserung der Oberflächenentwässerung

 

 


Ohne Diskussion beschließt der Rat: