Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat beschließt das in der anliegenden Übersicht dargestellte räumlich-funktionale Einzelhandelskonzept (Anlage 1 und 1 a) und die als Anlage 2 beigefügte „jeversche Sortimentsliste“ der zentrenrelevanten und der nicht zentrenrelevanten Sortimente.

2.    Diese Erstellung des Einzelhandelskonzeptes dient folgenden Zielen:

- Sicherung und Ausbau eines attraktiven Einzelhandelsange-
  botes in Jever

 
- Sicherung der landesplanerischen Funktion der Stadt Jever

- Sicherung und Ausbau eines attraktiven innerstädtischen
  Hauptgeschäftsbereiches Jever (als zentraler Versorgungs-
  bereich im Sinne von § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 2 a und § 34 Abs. 3
  BauGB sowie § 11 Abs. 3 BauNVO)


- Sicherung und gegebenenfalls Ausbau eines Nahversor-
  gungsangebotes im gesamten Stadtgebiet


- Sicherung und Stärkung der funktional gegliederten Ver-
  sorgungsstruktur

- Gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzel-
  handelsbetriebe

- Planungs- und Investitionssicherheit für bestehenden und
  anzusiedelnden Einzelhandel


- Sicherung einer „nachhaltigen“ Stadtentwicklung, d.h.
  langfristig angelegten Entwicklung des Einzelhandels


Zur Umsetzung dieser Ziele sind folgende Leitsätze zu beachten:

Leitsatz 1


Zentrenrelevanter Einzelhandel als Hauptsortiment ist zukünftig im zentralen Versorgungsbereich Innenstadtzentrum Jever anzusiedeln, sofern landesplanerische und städtebauliche Gründe (Schutz von Versorgungsbereichen in Nachbarkommunen) nicht entgegenstehen.


Leitsatz 2


Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment soll im zentralen Versorgungsbereich Innenstadtzentrum Jever sowie zur Sicherung bzw. Optimierung der Nahversorgung an den ausgewiesenen Nahversorgungsstandorten und in sonstigen städte-baulich integrierten Standorten angesiedelt werden.


Leitsatz 3


Großflächiger Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO mit nicht zentrenrelevantem und nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment ist im zentralen Versorgungsbereich Innenstadtzentrum Jever und in den ausgewiesenen Sonderstandorten anzusiedeln.


Leitsatz 4


Zentrenrelevante Randsortimente in Einzelhandelsbetrieben außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadtzentrum Jever sollen in einem Umfang bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche eines Vorhabens, insgesamt aber max. 800 m² Verkaufsfläche, bezogen auf die Gesamtheit der zentrenrelevanten Randsortimente, zulässig sein. Im Einzelfall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Teilverkaufsflächen einzelner oder mehrerer zentrenrelevanter Randsortimente zu keinen städtebaulich negativen Auswirkungen für die zentralen Versorgungsbereiche
führen und ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang der Randsortimente zum Hauptsortiment gegeben ist.

 

Leitsatz 5

 

Handwerkerprivileg

Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben, Handwerksbetrieben sowie produzierenden oder weiterverarbeitenden Betrieben, wenn

·         eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb,

·         die Errichtung im betrieblichen Zusammenhang,

·         eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung sowie eine sortimentsbezogene Zuordnung zum Hauptbetrieb gegeben ist und

·         eine Verkaufsflächenobergrenze von max. 800 m² nicht überschritten wird.

 


Der Vorsitzende erklärt einführend, dass die Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes in 2 Sitzungen des Arbeitskreises intensiv besprochen und diskutiert worden sei. Er erteilt sodann Frau Hangebruch vom Planungsbüro Stadt & Handel das Wort. Diese bedankt sich für die Einladung zu dieser Sitzung und erläutert anhand der dieser Niederschrift beigefügten Präsentation die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes. Das letzte Einzelhandelskonzept stamme aus dem Jahr 2008 und müsse alle 5 Jahr aktualisiert werden,  um allen rechtlichen Änderungen, insbesondere aber der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Frau Hangebruch geht im Einzelnen auf die Ziele und Ergebnisse der Fortschreibung ein, die letztendlich in dem Beschlussvorschlag münden.

 

Bezogen auf die Nachnutzung der alten Molkerei an der Bahnhofstraße warnt sie davor, dort viele zentrenrelevante Sortimente zuzulassen. An dieser Stelle solle man sensibel mit Neuansiedlungen umgehen, da diese unmittelbare Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadtzentrum haben.

 

Der Endbericht der Fortschreibung werde mit der Verwaltung abgestimmt. Der beigefügte Beschluss sei zu fassen, damit die Fortschreibung Bindungswirkung habe. Dieses sei entscheidend dafür, dass die Regelungen in Bauleitpläne übernommen werden können und diese dann damit gerichtsfest seien.

 

Frau Glaum merkt an, dass zu den Folien Leerstände und Erschließung neuer Flächen Beispiele fehlen. Frau Hangebruch  erwidert, dass die Fortschreibung eine planerische Grundlage für die Bauleitplanung sei. Es sei nicht das Ziel des Einzelhandelskonzeptes, Nachnutzungskonzepte zu erarbeiten; dieses habe nicht zum erteilten Auftrag gehört.

 

Frau Glaum erkundigt sich, was sich im Einzelnen geändert habe im Vergleich zum letzten Einzelhandelskonzept. Frau Hangebruch führt dazu aus, dass ein geringfügiger Rückgang der Kaufkraft zu verzeichnen sei und die Zahl der Betriebe zurückgehe. Die Zentralität, d.h. das Verhältnis von Umsatz zur Kaufkraft sei leicht rückläufig, sei aber immer noch überdurchschnittlich.

 

Herr Udo Albers erklärt, dass unter den nicht zentrenrelevanten Sortimenten Antiquitäten aufgeführt seien. Seiner Ansicht nach würden diese eher nur in die Innenstadt passen. Frau Hangebruch antwortet, dass Antiquitäten ein schwieriges Sortiment seien, da dazu sowohl Möbel als auch Bilder oder Porzellan gehören. Man könne den Begriff entsprechend differenzieren. Herr Albers beantragt, das Sortiment Antiquitäten als zentrenrelevantes Sortiment in der Jever-Liste zu führen. Dieser Antrag wird mehrheitlich mit 5 Nein-Stimmen, 1 Ja-Stimme bei 1 Enthaltung abgelehnt.

 

Der Vorsitzende lässt danach über die Beschlussempfehlung abstimmen.