Sitzung: 17.03.2016 Ausschuss für Schule, Jugend, Soziales und Familie
Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: BV/1120/2011-2016
Die im
Entwurf anliegende neue Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Jever wird
beschlossen. Sie tritt am 01.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung vom 22.10.1993, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.04.2011,
außer Kraft.
Herr Müller trägt anhand der Sitzungsvorlage umfangreich zur Thematik vor. Er erläutert hinsichtlich einer ursprünglich vorgesehenen zeitgleichen Wahl des Seniorenbeirates gemeinsam mit den Kommunalwahlen nochmals die damit verbundenen Problematiken. Insbesondere würde eine solche Verfahrensweise, gerade auch im Hinblick auf die Briefwahl, nicht unerhebliche Mehrkosten verursachen. Gleiches gelte für die dann erforderliche zusätzliche personelle Ausstattung der Wahllokale.
Um eine höhere Wahlbeteiligung zu erreichen, werde man die Seniorenbeiratswahl im Vorfeld und auch direkt bei der Kommunalwahl nochmals explizit bewerben.
Abschließend führt er aus, dass man in Absprache mit dem Seniorenbeirat noch eine Änderung des § 5 Abs. 2 der Satzung vorgenommen habe und zwar dahingehend, dass die ordentlichen Sitzungen des Seniorenbeirates „in der Regel öffentlich“ seien und nicht wie im vorliegenden Satzungsentwurf versehentlich festgelegt grundsätzlich „nichtöffentlich“. Die Verwaltung schlage daher vor, mit dieser Änderung dem Satzungsentwurf zuzustimmen.
Herr Sender fragt an, ob es hinsichtlich der vorgesehenen Regelung, dass Mitglieder des Rates von einer Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ausgeschlossen werden, Konflikte geben könnte.
Die Vorsitzende teilt hierzu mit, dass nach Auskunft des Landesseniorenbeirates in Hannover in allen anderen Kommunen eine solche Regelung bestehe. Jever sei landessweit die einzige Ausnahme, wo auch Ratsmitgliedern die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Seniorenbeirat zeitgleich ermöglicht werde.
Bürgermeister Albers ergänzt, dass man hier sicherlich unterschiedlicher Auffassung sein könne. Andererseits sollte man sich einer landesweiten Regelung nicht unbedingt verschließen.
Ohne weitere Aussprache beschließt der Ausschuss folgenden Beschlussvorschlag:
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