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Die Entscheidung des
Gemeindewahlleiters nach §§ 44 Abs. 6 i.V.m. 45 Abs. 4 NKWG wird zur Kenntnis
genommen. |
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Die Entscheidung des
Gemeindewahlleiters nach §§ 44 Abs. 6 i.V.m. 45 Abs. 4 NKWG wird zur Kenntnis
genommen. |
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