Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:

Beschlussvorschlag:

 

Dem vom Planungsbüro Planteam WMW GmbH & Co. KG vorgestellten Vorentwurf und der damit verbundenen Verkleinerung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung wird zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorentwurf der Außenbereichssatzung das frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.

 

 


Der Vorsitzende erteilt nach kurzer Einführung Herrn Weydringer vom Planungsbüro Planteam WMW GmbH & Co.KG das Wort. Dieser erläutert anhand der dieser Niederschrift beigefügten Präsentation ausführlich die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch und die Gründe für die Verkleinerung des Geltungsbereiches.

 

Über Außenbereichssatzungen könne in Einzelfällen Baurecht geschaffen werden, wobei durchaus größere Bereiche, die aber einen baulichen Zusammenhang haben müssen, überplant werden können. Die im Außenbereich privilegierten Nutzungen wie die Land- und Forstwirtschaft dürften durch eine Außenbereichssatzung nicht beeinträchtigt werden, um deren Planungssicherheit zu gewährleisten. Wer im Bereich des Außenbereiches lebe, müsse wissen, dass hier Einschränkungen durch die privilegierten Nutzungen hinzunehmen seien.

 

Der Bereich, der durch eine Außenbereichssatzung überplant werden solle, dürfe nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt sein. Dieses treffe für den festgesetzten Bereich zu, der einen Bebauungszusammenhang aufweise, der durch Wohnbebauung geprägt sei. Dieses zeigt er anhand eines Luftbildes und eines Lageplanes auf. Daraus sei ersichtlich, dass die alte Bundesstraße bzw. damals noch Reichsstraße 1930 ohne Rücksicht auf die vorhandenen Wegebeziehungen gebaut worden sei. Der Nelkenweg und der Moorwarfer Gastweg seien einfach abgetrennt worden.

 

Während westlich der alten Bundesstraße die Bebauung im Rahmen von Bebauungsplänen entstanden sei, gebe es auf der östlichen Seite keine Festsetzungen für eine Wohnbebauung im Flächennutzungsplan. Alle dort befindlichen Gebäude befinden sich im Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass bauliche Änderungen dort unter den starken Einschränkungen des § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten seien.

 

Ein neuer Sachverhalt habe sich nun durch die Rückstufung der ehemaligen Bundesstraße 210 zur Stadtstraße ergeben. So sei es möglich, den noch unbebauten Bereich entlang der alten Bundesstraße zwischen Nelkenweg und Moorwarfer Gastweg mit in den Bereich der Außenbereichssatzung einzubeziehen. Eine großzügigere Arrondierung sei nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht möglich.

 

Herr Weydringer erläutert die Bestandssituation der Bebauung im Geltungsbereich. Dort finde man überwiegend Wohnbebauung in eingeschossiger Bauweise mit Satteldächern vor. Er stellt sodann die Satzung mit den dazugehörigen Beikarten vor.

 

Herr Dr. Funk führt aus, dass vor mehreren Jahren ein Anwohner auf ihn zugekommen sei und sich erkundigt habe, ob er auf dem hinteren Teil seines Grundstückes ein Haus errichten könne. Dieses sei damals vom Landkreis abgelehnt worden. Er fragt, ob dieses unter Berücksichtigung der Außenbereichssatzung zulässig werde. Herr Weydringer erwidert, dass  der sogenannte „Bauteppich“ sich nur im vorderen Bereich der einzelnen Grundstücke entlang der jeweiligen Straße befinde. Eine Hinterliegerbebauung sei nicht zulässig und würde ein „Ausfransen“ in den Außenbereich bedeuten, das nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht zulässig sei.

 

Herr Dr. Funk weist darauf hin, dass in Jever doch die Verdichtung propagiert werde und sich diese hier anbieten würde. Bürgermeister Albers erwidert, dass die Verdichtung der Kernstadt im Vordergrund stehe. Ziel der Außenbereichssatzung sei es, die Bebauung, die durch die Bundesstraße getrennt worden sei, zu arrondieren. Es gehe nicht darum, dort den Wohnstandort zu stärken. Dieses würde auch dem Flächennutzungsplan zuwiderlaufen und nicht die Zustimmung des Landkreises Friesland als Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan finden.

 

Der Vorsitzende unterbricht sodann die Sitzung, um einigen betroffenen Einwohnern Gelegenheit zur Fragestellung zum Thema zu geben.  Danach eröffnet er die Sitzung wieder und lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.