Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:

 

 

 

Die §§ 1, 18 und 21 der Geschäftsordnung werden mit Wirkung vom 01. Mai 2008 wie folgt geändert:

 

§ 1

Einberufung des Rates

(1) Die Ladungsfrist für Sitzungen des Rates beträgt eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung in Eilfällen fünf Tage und im Übrigen zehn Tage vor der Sitzung bei der Deutschen Post, einem anderen gewerblichen Zustelldienst oder elektronisch aufgegeben worden ist.

(2) Die Ladung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Die Ratsfrauen und Ratsherren, die eine elektronische Ladung wünschen, haben dieses schriftlich zu erklären. Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail-Adresse umgehend der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitzuteilen. Der Ladung sind die Tagesordnung sowie in der Regel Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 4 zu beachten. Jeder Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet sein.

 

§ 18

Niederschrift

(3) Aus der Niederschrift des öffentlichen Teils der Ratssitzung dürfen nur die beschlossenen Ergebnisse der Verhandlungen veröffentlicht werden, d. h., der Inhalt der Beschlüsse und Wahlen sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, nach dem die Niederschrift von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterzeichnet worden ist.

 

§ 21

Einberufung des Verwaltungsausschusses

(1) Der Verwaltungsausschuss wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf durch schriftliche oder elektronische Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(2)Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt zwei Tage. Sie gilt als gewahrt, wenn die Ladung spätestens am vierten Tag vor der Sitzung bei der Deutschen Post, einem anderen gewerblichen Zustelldienst oder elektronisch aufgegeben worden ist. In Eilfällen bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Form und Frist der Ladung. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.

 

 


 

Der Rat der Stadt Jever beschließt: