Sitzung: 03.04.2008 Rat der Stadt Jever
Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:
Vorlage: BV/519/2008
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Die §§ 1, 18 und 21 der Geschäftsordnung werden mit
Wirkung vom 01. Mai 2008 wie folgt geändert: § 1 Einberufung des Rates (1) Die Ladungsfrist für Sitzungen des Rates beträgt
eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage abgekürzt
werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Frist gilt als
gewahrt, wenn die Ladung in Eilfällen fünf Tage und im Übrigen zehn Tage vor der
Sitzung bei der Deutschen Post, einem anderen gewerblichen Zustelldienst oder
elektronisch aufgegeben worden ist. (2) Die Ladung erfolgt schriftlich oder
elektronisch. Die Ratsfrauen und Ratsherren, die eine elektronische Ladung
wünschen, haben dieses schriftlich zu erklären. Die Ratsfrauen und Ratsherren
sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxverbindung oder
E-Mail-Adresse umgehend der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
mitzuteilen. Der Ladung sind die Tagesordnung sowie in der Regel Vorlagen zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Bei der Aufstellung der
Tagesordnung ist § 4 zu beachten. Jeder Beratungsgegenstand muss konkret
bezeichnet sein. § 18 Niederschrift (3) Aus der Niederschrift des öffentlichen Teils der
Ratssitzung dürfen nur die beschlossenen Ergebnisse der Verhandlungen
veröffentlicht werden, d. h., der Inhalt der Beschlüsse und Wahlen sowie die
Abstimmungs- und Wahlergebnisse, nach dem die Niederschrift von der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterzeichnet worden ist. § 21 Einberufung des
Verwaltungsausschusses (1) Der Verwaltungsausschuss wird von der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf durch schriftliche oder
elektronische Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. (2)Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt zwei Tage.
Sie gilt als gewahrt, wenn die Ladung spätestens am vierten Tag vor der
Sitzung bei der Deutschen Post, einem anderen gewerblichen Zustelldienst oder
elektronisch aufgegeben worden ist. In Eilfällen bestimmt die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister Form und Frist der Ladung. Die Ladung muss
ausdrücklich auf eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und
Tagesordnung sind allen übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich
zuzuleiten. |
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Der Rat der Stadt Jever beschließt: