Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rat der Stadt Jever beschließt über die diesem Beschluss beigefügten Abwägungsvorschläge zu den während der Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Anregungen und Hinweisen.

  2. Der Rat der Stadt Jever beschließt den Bebauungsplan Nr. 82 „Schützenhofstraße/Stettiner Straße" mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO nebst Begründung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung. Dem Bebauungsplan wird die beigefügte Begründung beigegeben.


Die Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Weydringer von der HWPlan Stadtplanung.

Herr Weydringer stellt die Ergebnisse aus der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 und der Behördenbeteiligung gemäß § 4  Abs. 2 BauGB anhand der dieser Niederschrift beigefügten Präsentation vor.

Er teilt mit, dass aus der Öffentlichkeit eine Stellungnahme mit 36 Unterschriften von Anliegern aus der Stettiner Straßen eingegangen sei. Hierin werden Befürchtungen bezüglich der Ansiedlung und Genehmigung einer Versammlungsstätte für eine Glaubensgruppe vorgetragen. Die Bedenken wenden sich gegen Ruhestörungen bei Veranstaltungen und Gebetszeiten. Da dieser Versammlungsraum bereits seit Jahren bestehe, und bisher ohne Beanstandungen genutzt werde, können diese Bedenken nicht geteilt werden. Im Übrigen seien kirchliche und soziale Anlagen in allgemeinen Wohngebieten generell zulässig. Die vorgetragenen Bedenken betreffen zudem die Bauausführung im Rahmen des Bauordnungsrechts aber eben nicht die Bauleitplanung. Von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange seien insgesamt 8 Stellungnahmen mit Hinweisen zur Höhenbeschränkung, zur Verkehrsbelastung und bezüglich einer fehlende Wendeanlage in der Stettiner Straße eingegangen. Herr Weydringer kommt nach Überprüfung und Abwägung zu dem Ergebnis, dass sich keine Änderungen am Plan ergeben haben und der Planungsentwurf nunmehr als Satzung beschlossen werden könne.

Herr Schüdzig möchte aufgrund der Tatsache, dass insgesamt 36 Anwohner Bedenken zu dem Vorhaben äußern, seine Zustimmung nicht geben. Er beantragt, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, um mit den Anliegern ein erneutes Gespräch zu suchen und diese erneut zu beteiligen. Die Vorsitzende lässt hieraufhin über den Antrag von Herrn Schüdzig abstimmen. Dieser wird mit 4 Nein-Stimmen und 1 Ja-Stimme abgelehnt.

Herr Oltmanns erkundigt sich, ob hinsichtlich in der Vergangenheit aufgetretener Ruhestörungen Erkundigungen bei der örtlichen Polizei sowie beim Ordnungsamt eingeholt worden seien. Herr Weydringer teilt mit, dass Ordnungswidrigkeiten nicht bestätigt werden konnten.

Herr Oltmanns erkundigt sich, ob die angegebenen Verkehrszahlen in der Schützenhofstraße den Tatsachen entspreche. Herr Weydringer erwidert, dass die Verkehrsdaten von einer offiziellen Stelle zur Verfügung gestellt werden und er davon ausgehen müsse, dass diese korrekt seien. Er wisse auch nicht, wo er ansonsten die Verkehrsdaten beziehen solle. Außerdem werde die Schützenhofstraße gar nicht berührt.

Frau Montigny stellt fest, dass es sich bei dem Gebetshaus um einen Schuppen handele. Sollte dieser tatsächlich durch einen Neubau ersetzt werden, sei mit weniger Immissionen (Lärmstörungen) zu rechnen, da sich die Bausubstanz verbessere. Herr Weydringer ergänzt, dass lediglich mit Lärmbelästigungen durch das An/- und Abfahren der Fahrzeuge zu rechnen sei. Diesbezüglich fügt Frau Vredenborg hinzu, dass auch andere Religionshäuser sonntags angefahren werden und auch hier kurzfristig mit Lärmbelästigungen zu rechnen sei.

Herr Atzesdorfer teilt mit, dass man sich bereits vorab bei den zuständigen Behörden erkundigt habe. Bei besonderen Veranstaltungen seien diese mit strengeren Kontrollen durch die Polizei begleitet worden. Es konnte in der Vergangenheit keine Verfehlung festgestellt werden. Bereits jetzt sei eine Bebauung im hinteren Bereich gemäß § 34 BauGB möglich. Diese orientiere sich im unbebplanten Bereich aber an der näheren Umgebung, also auch den größeren Bauten der Schützenhofstraße. Daher sei eine Regelung in Form des Bebauungsplanes notwendig und sinnvoll. Da in der Vergangenheit eine Anfrage für den Neubau eines Gebetshauses eingereicht worden sei, habe man mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes nur dafür sorgen wollen, das Ausmaß klein zu halten und die Gestaltung zu begrenzen.

Herr Oltmanns erkundigt sich in diesem Zusammenhang, ob bereits ein konkreter Bauantrag für ein Gebetshaus gestellt worden sei, was Herr Atzesdorfer verneint.

Herr Weydringer teilt mit, dass bereits jetzt 2-geschossige Bauten mit mehreren Wohneinheiten im 34er-Gebiet zulässig seien. Dieses solle man berücksichtigen.

Frau Vredenborg verweist auf den Ibenweg, wo der Bebauungsplan auch angepasst worden sei, um zu große Gebäude auszuschließen.

Herr BGM Albers weist darauf hin, dass es zunächst um die Bauleitplanung ginge. Sollten nachträglich Probleme durch Ruhestörungen auftreten, so sei dieses rechtlich anders zu bewerten und durch das Ordnungsrecht zu regeln.

Die Vorsitzende lässt sodann über die Beschlussempfehlung abstimmen.