Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1

 

 

 

1.      Der Rat beschließt das in der anliegenden Übersicht dargestellte räumlich-funktionale Einzelhandelskonzept (Anlage 1 und 1 a) und die als Anlage 2 beigefügte „jeversche Sortimentsliste“ der zentrenrelevanten und der nicht zentrenrelevanten Sortimente.

2.      Diese Erstellung des Einzelhandelskonzeptes dient folgenden Zielen:

- Sicherung und Ausbau eines attraktiven Einzelhandelsangebo-
   tes in Jever

- Sicherung der landesplanerischen Funktion der Stadt Jever als
  Mittelzentrum

- Sicherung und Ausbau eines attraktiven innerstädtischen
  Hauptgeschäftsbereiches Jever (als zentraler Versorgungsbe-
  reich im Sinne von § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 2a und § 34 Abs. 3 BauGB
  sowie § 11 Abs. 3 BauNVO)

- Sicherung und gegebenenfalls Ausbau eines Nahversorgungs-
   angebotes im gesamten Stadtgebiet

- Sicherung und Stärkung der funktional gegliederten Versor-
  gungsstruktur

- Gezielte und geordnete Entwicklung großfläicher Einzelhandels-
  betriebe

- Planungs- und Investitionssicherheit für bestehenden und anzu-
  siedelnden Einzelhandel

- Sicherung einer „nachhaltigen“ Stadtentwicklung, d.h. langfri-
  stig angelegten Entwicklung des Einzelhandels

Zur Umsetzung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten:


Grundsatz 1

Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur noch im innerstädtischen Hauptgeschäftsbereich.

Grundsatz 2

Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten im zentralen Versorgungsbereich und an den Ergänzungsstandorten Gewerbegebiet „Am Hillernsen Hamm/Am Bullhamm“.

Grundsatz 3

Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (auch großflächig) im zentralen Versorgungsbereich Hauptgeschäftsbereich und an weiteren Standorten, wenn sie dem Ausbau/Sicherung der wohnungsnahen Grundversorgung dienen und keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben (Anwendung der „35 % Regel“)

Grundsatz 4

- Bestandssicherung vorhandener Betriebe mit nicht-zentrenrele-
  vanten Kernsortimenten
- „Handwerkprivileg“
- Ausnahme: zentrenrelevante Randsortimente an nicht-integrier-
  ten Standorten nur bis zu 5 % der Gesamtverkaufsfläche zuläs-
  sig (max. 800 m² VKF).

 

 


Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Krämer vom Planungsbüro Junker & Kruse und übergibt dieser das Wort.  Frau Krämer führt sodann zum Thema anhand einer Powerpoint-Präsentation, die in Papierform diesem Protokoll beigefügt ist, aus. 

 

Im Rahmen der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wurde festgestellt, dass die in der Powerpoint-Präsentation auf Seite 33 aufgeführten Grundsätze von der Reihenfolge und teilweise vom Inhalt her nicht mit den in der Beschlussvorlage aufgeführten Grundsätzen übereinstimmen. Es wurde beschlossen, die in der Präsentation vorgestellten Grundsätze in die Beschlussempfehlung zu übernehmen.

 

Zu Grundsatz 1 führt Frau Krämer aus, dass der Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten nur im Hauptgeschäftsbereich zulässig sei. Eine Variante dazu sei, dass man eine Bagatellgrenze festlege, bis zu der auch außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches zentrenrelevante Sortimente verkauft werden dürfen, z.B. wenn ein Hausbesitzer in einem Mischgebiet ein Ladenlokal besitze, in dem er auf 100 m² Schuhe verkaufen wolle. Dieses sei möglich, wenn eine Bagatellgrenze festgelegt werde.

 

Zum Thema der unterversorgten Ortsteile Cleverns und Rahrdum führt sie auf Anfrage von Herrn Janßen aus, dass sich in Cleverns ein kleinerer Lebensmittelladen befinde. Es sei sicherlich ein Problem, dort einen SB-Markt anzusiedeln, da dieser mindestens ein Einzugsgebiet von 5.000 Einwohnern benötige. Frau Krämer stellt einige Strategien vor, hier die Nahversorgung zu sichern (Seite 30 der Präsentation).

 

Zum Grundsatz Nr. 4 der Entwicklungsperspektiven (Seite 33) führt Frau Krämer aus, dass die Bestandssicherung vorhandener Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten nur eine 10-prozentige Erweiterung im nicht-zentrenrelevanten Sortimentsbereich beinhalte.

 

Beim „Handwerkerprivileg“ gehe es darum, dass beispielsweise ein im Gewerbegebiet angesiedelter Elektriker dort auch Glühlampen verkaufen könne; der Verkauf dieser zentrenrelevanten Sortimente müsse aber eine untergeordnete Rolle spielen.

 

Es sei gängige Praxis zentrenrelevante Randsortimente zu begrenzen. In vielen Städten werden diese auf 10 %, maximal auf 800 m² Verkaufsfläche begrenzt. Im Arbeitskreis sei dieses Thema angesprochen worden, man sei aber zu keinem Ergebnis gekommen. Ihrer Ansicht nach sei eine Begrenzung auf 1 bis 2 % realitätsfremd. Sie schlage eine Begrenzung auf 5 % vor. Hierüber müsse heute eine Beschlussempfehlung getroffen werden. 

 

Abschließend erklärt Frau Krämer, dass die Arbeit des Planungsbüros mit der Ablieferung des Endberichtes abgeschlossen sei, die Arbeit für die Stadt jedoch damit erst beginne, da diese Bauleitplanungen betreiben bzw. anpassen müsse. Da auch Vorschläge für die Steigerung der Attraktivität der Innenstadt gemacht worden seien, gebe es hier Handlungsansätze für die Stadt Jever und ihren Akteuren aus dem Einzelhandelsbereich.

 

Der Vorsitzende  bedankt sich für den Vortrag und stellt fest, dass die Stadt mit dem Einzelhandelsgutachten ein Instrument in die Hand bekomme, mit dem der Einzelhandel gesteuert werden könne.

 

Herr Ludewig  fragt, warum die Sortimentsliste der Präsentation (Seiten 23 und 24) nicht genau mit der der Beschlussvorlage beigefügten Sortimentsliste übereinstimmt. Frau Krämer antwortet, dass sie diese in der Präsentation zum besseren Verständnis weiter aufgegliedert habe. Die Sortimente seien aber in den Oberbegriffen der Sortimentsliste zu der Beschlussempfehlung enthalten.

 

In der Folge diskutiert der Ausschuss über die Art der Anwendung der Grundsätze 1 und 2; ob hier Ausnahmen zugelassen oder ob diese restriktiv angewendet werden sollen.

 

Bürgermeisterin Dankwardt erklärt, dass man sich bei einer restriktiven Anwendung dieser Grundsätze darüber im Klaren sein müsse, dass die Stadt Jever sich eindeutig positioniere. Wenn sich ein Einzelhändler in Jever ansiedeln wolle, und in der Innenstadt lasse sich dies nicht realisieren, könne er nur noch auf das Gewerbegebiet verwiesen werden. Wenn dieser dort nicht hin wolle, müsse man damit rechnen, dass der Einzelhändler nach Schortens gehe. Frau Krämer erklärt, dass dieses eine gewisses Risiko dar stelle. Die Stadt beziehe jedoch eindeutig Stellung und gebe klare Vorgaben für alle Einzelhändler; diese würden alle gleich behandelt.

 

Bürgermeisterin Dankwardt stellt ein Beispiel vor, wonach eine Einzelhändlerin, die in der Innenstadt Stoffe oder Wolle verkaufe, in einem Mischgebiet ein Haus kaufe und dann nach dort aussiedeln wolle. Würde man Ausnahmen zulassen, wäre diese möglich, entscheide man sich für eine restriktive Handhabung, wäre dieses nicht möglich. Herr Albers erklärt dazu, dass es hier um einen wichtigen Aspekt, nämlich um die Planungssicherheit gehe. Alle, die da seien und kommen wollen, würden gleich behandelt. Die Sortimente Stoffe oder Wolle gehören in die Innenstadt. Bei einer Ausnahmeregelung würde die Innenstadt ausbluten und die Bausubstanz nicht erhalten bleiben. Bürgermeisterin Dankwardt befürwortet eine klare Linie und damit eine restriktive Anwendung, auch wenn die Gefahr bestünde, dass der jeweilige Einzelhändler nach Schortens oder in andere Gemeinden abwandere.

 

Frau Krämer erklärt, dass das Einzelhandelskonzept für eine Dauer von 5 bis 6 Jahre verbindlich sei. Bei einer Ausnahme mache sich die Stadt vor Gericht angreifbar. Nach diesem Zeitraum sei eine neue Untersuchung erforderlich, um ein aktuelles Konzept zu haben, das den jeweiligen Entwicklungen im Einzelhandel der Stadt Jever Rechnung trage.

 

Der Vorsitzende lässt dann darüber beschließen, ob die Grundsätze 1 und 2 restriktiv angewendet werden sollen. Dafür sprechen sich 4 Ausschussmitglieder aus, während 3 sich der Stimme enthalten.

 

Herr Schönbohm erklärt, dass in der parzellenscharfen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches die Schlachte nicht enthalten sei. Diese präsentiere sich derzeit als maroder Bereich. Seiner Ansicht nach wäre eine Einbeziehung von Vorteil, um dort Einzelhandel anzusiedeln. Frau Krämer erklärt, dass der hintere Bereich der Schlachtstraße schwach besetzt sei. Wenn man die Schlachte dazu nehmen würde, würde dieses eine weitere Aufweichung bedeuten. Die Grenze würde dann bei Lidl verlaufen. Wenn dieser einmal aufgeben sollte, könne sich dort ein Bekleidungsdiscounter ansiedeln, der dann eine Konkurrenz zur eigentlichen Innenstadt darstellen würde. Sie rate daher von ab.

Der Vorsitzende lässt sodann darüber abstimmen, ob der zentrale Versorgungsbereich wie vorgestellt übernommen werden soll. Dafür spricht sich der Ausschuss mit 5 Ja-Stimmen, bei 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung aus.

 

Auf Anfrage von Herrn Ludewig erklärt Frau Krämer, dass mit der Anwendung der 35 % Regelung untersucht werden könne, ob ein Discounter tatsächlich ein Nahversorger sei. Dabei werde die Kaufkraft in dem Bereich um den Betrieb mit dessen Umsatz ins Verhältnis gesetzt. Wenn der Umsatz höher als 35 % der Kaufkraft sei, dann werde der übersteigende Umsatz aus der weiteren Umgebung generiert, so dass es sich dann nicht um einen Nahversorger handele.

 

Im Anschluss wird über die im Grundsatz 4 aufgeführten zentrenrelevanten Randsortimente diskutiert. Frau Krämer hatte bereits im Rahmen ihres Vortrages den Vorschlag gemacht, hier von 5 % auszugehen.

Der Vorsitzende lässt darüber abstimmen. 6 Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus und 1 dagegen.

 

Auf Anfrage von Frau Glaum erklärt Frau Krämer, dass sich auf dem rückwärtigen Gelände  eine Einzelhandelsnutzung ansiedeln könne, wenn diese von der Schlachtstraße her ihren Eingang habe.

 

Der Vorsitzende lässt dann abschließend über die um die aus der Präsentation übernommen Grundsätze geänderte Beschlussempfehlung abstimmen.