Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 94 „Seetzenstraße Nordwest“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit diesem Vorentwurf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.

 

 


Der Vorsitzende begrüßt Herrn Mosebach vom Planungsbüro Diekmann & Mosebach und erteilt diesem das Wort. Anhand der dieser Niederschrift beigefügten Powerpoint-Präsentation stellt Herr Mosebach den Vorentwurf des Bebauungsplanes vor.

Anlass für diese Bauleitplanung sei die Umsiedlung der Nutzung der Hofstelle Berg nach dort. Der Entwurf der Neufassung des Flächennutzungsplanes habe diese Planung bereits aufgenommen. Das darin dargestellte „R“ bedeute Reiter- bzw. Pferdehof. Im Flächennutzungsplan sei im westlichen Teil des Bereiches ein Biotop im Sinne des § 28 a Nds. Naturschutzgesetz dargestellt. Hier sei bereits mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden, dass eine Kompensierung möglich sei. Der Parkplatz im südlichen Bereich des Plangebietes sei durch den Bebauungsplan Nr. 67 „Parkplatz Rosenstraße“ überplant. Dieser solle durch den neuen Bebauungsplan aufgelöst werden. Er stellt sodann die Planzeichnung des Vorentwurfes vor und erläutert diese. Insgesamt werde eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Pferdehof“ ausgewiesen. Um keine generelle Baufläche zu schaffen, werden begrenzte Bauteppiche eingeplant. Im nördlichen Bereich dürfen im Rahmen des Bauteppiches 2 Wohngebäude zweckgebunden im Zusammenhang mit dem Pferdehof erstellt werden. Beide dürfen eine Grundfläche von 500 m² nicht überschreiten. Es sei nur 1 Wohneinheit pro Gebäude zulässig und jeweils nur eine 1geschossige Bebauung möglich. Nordwestlich werde eine Baufläche für eine Remise, die nicht größer als 280 m² werden dürfe, ausgewiesen. In der Mitte des Grundstückes sei die Installation eines Pferdestalles mit einer maximalen Größe von 350 m² und einer Reithalle mit einer maximalen Größe von 800 m² vorgesehen. Im südöstlichen Bereich sei eine weitere Baufläche für betriebsbezogenes Wohnen vorgesehen. Die Erschließung des Grundstückes solle über die Seetzenstraße erfolgen. Diese werde als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 7 m ausgewiesen. Der jetzige Parkplatz, der von der Brauerei genutzt werde, bleibe bestehen. Herr Mosebach zeigt dann die Planzeichnung mit einer möglichen Bebauung. Er verweist abschließend auf Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen, wonach öffentliche und private Sport- und Freizeitveranstaltungen (z.B. Reitturniere) nicht zulässig seien.

 

Auf Anfrage von Frau Rasenack erklärt Herr Mosebach, dass zusätzlich zu der Gebäudehöhe von 9,50 m die eingeschossige Bebauung festgesetzt worden sei, so dass zweigeschossige Bauten dort nicht entstehen können.

 

Zur Frage von Frau Glaum, ob die Remise auch als Ferienwohnung genutzt werden könne, führt Herr Mosebach aus, dass die Remise eine Bezeichnung für eine Unterstellmöglichkeit für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge sei. Eine Ferienwohnung sei dort nicht zulässig.

 

Herr Rüstmann antwortet auf die Frage von Herrn Udo Albers, dass der Wall entlang der Seetzenstraße auf Kosten der Stadt verlegt werde. Dieses sei im Tauschvertrag geregelt worden und den Ratsmitgliedern auch bekannt. Herr Albers gibt seiner Befürchtung Ausdruck, dass die Verbreiterung der Straße für mehr Verkehr und damit verbunden für mehr Unterhaltungsaufwand für die Stadt sorgen könne. Herr Rüstmann erklärt dazu, dass die durch die Verlegung des Walles entstehende Restfläche abgegrenzt werden solle, damit sie nicht befahren werde. Man habe diese Verbreiterungsmöglichkeit für den Fall vorgesehen, dass die Anlieger einmal den Ausbau wünschen. Dann könne man eine ausreichend breite Straße realisieren.

Herr Ludewig fragt nach der Abgrenzung der Begriffe „Pferdehof“ und „Reiterhof“. Man habe bisher von 4 Pferden gesprochen; jetzt werde von 8 gesprochen. Er befürchte, dass hier die Abgrenzung überschritten werden könne. Der Vorsitzende erklärt, dass es seines Erachtens keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen gebe. Diese Aussage wird von Herrn Mosebach bestätigt. In der Baunutzungsverordnung, die hier heranzuziehen sei, gebe es diese Begriffe nicht. Man habe daher den Begriff Pferdehof selbst kreiert und aus diesem Grunde die umfangreichen textlichen Festsetzungen erarbeitet.

 

Herr Schönbohm führt aus, dass das Plangebiet von 2 Wohngebieten eingerahmt sei und fragt, ob es Festsetzungen für die Lagerung von Mist gebe, die diese nur in großem Abstand von der Wohnbebauung zulassen. Herr Mosebach antwortet, dass der Pferdestall schon mit Abstand zur nächsten Wohnbebauung ausgewiesen werde. Mit 8 Pferden sei eine Immissionsverträglichkeit gegeben. Er weist darauf hin, dass die hier angestrebte Nutzung nicht mit einem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, wie z.B. einem Bauernhof, vergleichbar sei. Im weiteren Verfahren werde auch die Landwirtschaftskammer eingeschaltet. Soweit diese Bedenken hinsichtlich der Immissionsverträglichkeit habe, werden diese auf jeden Fall geprüft.

 

Herr Rüstmann erklärt, dass man bei den Verhandlungen die Interessen der Anlieger zu wahren habe. Dort solle keine kommerzielle Nutzung durch die Verpachtung von Pferdeboxen erfolgen. Außerdem solle festgeschrieben werden, dass der Betriebswohnungskomplex nur von Familienmitgliedern genutzt werden dürfe. Herr Mosebach führt dazu aus, dass man über den Bebauungsplan nur das betriebsbezogene Wohnen regeln könne. Dort dürften nur Betriebsangehörige wohnen, wozu auch beispielsweise ein Knecht gehören könne. Auf die Frage von Herrn Rüstmann, ob weitere Einschränkungen hinsichtlich des Zuzuges von Betriebsfremden möglich seien, erklärt Herr Mosebach, dass dieses nur privatrechtlich oder in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln sei.

 

Auf Anfrage von Frau Glaum zu dem Teich, der beseitigt werden soll, erwidert Herr Mosebach, dass dieser im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensieren sei. Herr Röben weist darauf hin, dass die Berechnung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes sei.

 

Herr Schönbohm fragt, ob die Zufahrt zum Grundstück nur über die „Nordergast“ erfolgen soll. Herr Mosebach antwortet, dass auch eine Zufahrt zur Baufläche im südlichen Teil des Grundstückes von der Seetzenstraße aus erfolgen könne. Ansonsten sei nur eine Zufahrt vorgesehen.

 

Herr Udo Albers erklärt, dass er diesen Bebauungsplan für alle Beteiligten als undankbar ansehe. Dem künftigen Grundstückseigentümer werde jede Erweiterung untersagt. Außerdem stelle sich für ihn die Frage, ob es sich bereits um ein Turnier handele, wenn dort 5 Kinder reiten. Er kündigt an, gegen den Bebauungsplan zu stimmen.

 

Der Vorsitzende unterbricht dann die Sitzung, um den Einwohnern Gelegenheit für ihre Fragen zu geben. Die Herren Drabent, Rieken und Fürlus stellen Fragen, die von den Herren Mosebach, Rüstmann und Röben beantwortet werden. Sodann eröffnet der Vorsitzende wieder die Sitzung.

 

Herr Röben führt zum Ablauf der weiteren Verfahrensschritte aus. Der entsprechende Zeitplan ist beigefügt. Der Vorsitzende betont, dass die Anlieger im formalen Verfahren 2mal die Möglichkeit hätten, zu dieser Bauleitplanung Stellung zu nehmen, und zwar im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und im Auslegungsverfahren.