Sitzung: 21.01.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: BV/806/2009
Beschlussvorschlag:
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Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 94
„Seetzenstraße Nordwest“ wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit diesem
Vorentwurf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§
3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen. |
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Der Vorsitzende begrüßt Herrn Mosebach vom
Planungsbüro Diekmann & Mosebach und erteilt diesem das Wort. Anhand der
dieser Niederschrift beigefügten Powerpoint-Präsentation stellt Herr
Mosebach den Vorentwurf des Bebauungsplanes vor.
Anlass für diese Bauleitplanung sei die
Umsiedlung der Nutzung der Hofstelle Berg nach dort. Der Entwurf der Neufassung
des Flächennutzungsplanes habe diese Planung bereits aufgenommen. Das darin
dargestellte „R“ bedeute Reiter- bzw. Pferdehof. Im Flächennutzungsplan sei im
westlichen Teil des Bereiches ein Biotop im Sinne des § 28 a Nds.
Naturschutzgesetz dargestellt. Hier sei bereits mit der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt worden, dass eine Kompensierung möglich sei. Der
Parkplatz im südlichen Bereich des Plangebietes sei durch den Bebauungsplan Nr.
67 „Parkplatz Rosenstraße“ überplant. Dieser solle durch den neuen Bebauungsplan
aufgelöst werden. Er stellt sodann die Planzeichnung des Vorentwurfes
vor und erläutert diese. Insgesamt werde eine private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Pferdehof“ ausgewiesen. Um keine generelle Baufläche zu
schaffen, werden begrenzte Bauteppiche eingeplant. Im nördlichen Bereich dürfen
im Rahmen des Bauteppiches 2 Wohngebäude zweckgebunden im Zusammenhang mit dem
Pferdehof erstellt werden. Beide dürfen eine Grundfläche von 500 m² nicht
überschreiten. Es sei nur 1 Wohneinheit pro Gebäude zulässig und jeweils nur
eine 1geschossige Bebauung möglich. Nordwestlich werde eine Baufläche für eine
Remise, die nicht größer als 280 m² werden dürfe, ausgewiesen. In der Mitte des
Grundstückes sei die Installation eines Pferdestalles mit einer maximalen Größe
von 350 m² und einer Reithalle mit einer maximalen Größe von 800 m² vorgesehen.
Im südöstlichen Bereich sei eine weitere Baufläche für betriebsbezogenes Wohnen
vorgesehen. Die Erschließung des Grundstückes solle über die Seetzenstraße
erfolgen. Diese werde als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 7 m
ausgewiesen. Der jetzige Parkplatz, der von der Brauerei genutzt werde, bleibe
bestehen. Herr Mosebach zeigt dann die Planzeichnung mit einer möglichen
Bebauung. Er verweist abschließend auf Ziffer 1 der textlichen
Festsetzungen, wonach öffentliche und private Sport- und
Freizeitveranstaltungen (z.B. Reitturniere) nicht zulässig seien.
Auf Anfrage von Frau Rasenack
erklärt Herr Mosebach, dass zusätzlich zu der Gebäudehöhe von 9,50 m die
eingeschossige Bebauung festgesetzt worden sei, so dass zweigeschossige Bauten
dort nicht entstehen können.
Zur Frage von Frau Glaum, ob die
Remise auch als Ferienwohnung genutzt werden könne, führt Herr Mosebach
aus, dass die Remise eine Bezeichnung für eine Unterstellmöglichkeit für
landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge sei. Eine Ferienwohnung sei dort nicht
zulässig.
Herr Rüstmann antwortet auf die Frage von Herrn
Udo Albers, dass der Wall entlang der Seetzenstraße auf Kosten der Stadt
verlegt werde. Dieses sei im Tauschvertrag geregelt worden und den
Ratsmitgliedern auch bekannt. Herr Albers gibt seiner Befürchtung
Ausdruck, dass die Verbreiterung der Straße für mehr Verkehr und damit
verbunden für mehr Unterhaltungsaufwand für die Stadt sorgen könne. Herr Rüstmann
erklärt dazu, dass die durch die Verlegung des Walles entstehende Restfläche
abgegrenzt werden solle, damit sie nicht befahren werde. Man habe diese
Verbreiterungsmöglichkeit für den Fall vorgesehen, dass die Anlieger einmal den
Ausbau wünschen. Dann könne man eine ausreichend breite Straße realisieren.
Herr Ludewig fragt nach der Abgrenzung der Begriffe
„Pferdehof“ und „Reiterhof“. Man habe bisher von 4 Pferden gesprochen; jetzt
werde von 8 gesprochen. Er befürchte, dass hier die Abgrenzung überschritten
werden könne. Der Vorsitzende erklärt, dass es seines Erachtens keine
Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen gebe. Diese Aussage wird von Herrn
Mosebach bestätigt. In der Baunutzungsverordnung, die hier heranzuziehen
sei, gebe es diese Begriffe nicht. Man habe daher den Begriff Pferdehof selbst
kreiert und aus diesem Grunde die umfangreichen textlichen Festsetzungen
erarbeitet.
Herr Schönbohm führt aus, dass das Plangebiet von 2
Wohngebieten eingerahmt sei und fragt, ob es Festsetzungen für die Lagerung von
Mist gebe, die diese nur in großem Abstand von der Wohnbebauung zulassen. Herr
Mosebach antwortet, dass der Pferdestall schon mit Abstand zur nächsten
Wohnbebauung ausgewiesen werde. Mit 8 Pferden sei eine
Immissionsverträglichkeit gegeben. Er weist darauf hin, dass die hier
angestrebte Nutzung nicht mit einem privilegierten landwirtschaftlichen
Betrieb, wie z.B. einem Bauernhof, vergleichbar sei. Im weiteren Verfahren
werde auch die Landwirtschaftskammer eingeschaltet. Soweit diese Bedenken
hinsichtlich der Immissionsverträglichkeit habe, werden diese auf jeden Fall
geprüft.
Herr Rüstmann erklärt, dass man bei den Verhandlungen
die Interessen der Anlieger zu wahren habe. Dort solle keine kommerzielle
Nutzung durch die Verpachtung von Pferdeboxen erfolgen. Außerdem solle
festgeschrieben werden, dass der Betriebswohnungskomplex nur von
Familienmitgliedern genutzt werden dürfe. Herr Mosebach führt dazu aus,
dass man über den Bebauungsplan nur das betriebsbezogene Wohnen regeln könne.
Dort dürften nur Betriebsangehörige wohnen, wozu auch beispielsweise ein Knecht
gehören könne. Auf die Frage von Herrn Rüstmann, ob weitere
Einschränkungen hinsichtlich des Zuzuges von Betriebsfremden möglich seien,
erklärt Herr Mosebach, dass dieses nur privatrechtlich oder in einem
städtebaulichen Vertrag zu regeln sei.
Auf Anfrage von Frau Glaum zu dem
Teich, der beseitigt werden soll, erwidert Herr Mosebach, dass dieser im
Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensieren sei. Herr Röben weist
darauf hin, dass die Berechnung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen
Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes sei.
Herr Schönbohm fragt, ob die Zufahrt zum Grundstück
nur über die „Nordergast“ erfolgen soll. Herr Mosebach antwortet, dass
auch eine Zufahrt zur Baufläche im südlichen Teil des Grundstückes von der
Seetzenstraße aus erfolgen könne. Ansonsten sei nur eine Zufahrt vorgesehen.
Herr Udo Albers erklärt, dass er diesen
Bebauungsplan für alle Beteiligten als undankbar ansehe. Dem künftigen
Grundstückseigentümer werde jede Erweiterung untersagt. Außerdem stelle sich
für ihn die Frage, ob es sich bereits um ein Turnier handele, wenn dort 5
Kinder reiten. Er kündigt an, gegen den Bebauungsplan zu stimmen.
Der Vorsitzende unterbricht dann die Sitzung, um den Einwohnern
Gelegenheit für ihre Fragen zu geben. Die Herren Drabent, Rieken und Fürlus
stellen Fragen, die von den Herren Mosebach, Rüstmann und Röben beantwortet
werden. Sodann eröffnet der Vorsitzende wieder die Sitzung.
Herr Röben führt zum Ablauf der weiteren Verfahrensschritte aus. Der entsprechende Zeitplan ist beigefügt. Der Vorsitzende betont, dass die Anlieger im formalen Verfahren 2mal die Möglichkeit hätten, zu dieser Bauleitplanung Stellung zu nehmen, und zwar im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und im Auslegungsverfahren.