Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

 

 

  1. Der Rat der Stadt Jever beschließt die diesem Beschluss beigefügten Abwägungsvorschläge zu den während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Anregungen und Hinweisen.

  2. Der Rat der Stadt Jever beschließt den Bebauungsplan Nr. 94 „Seetzenstraße Nordwest" nebst Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

 

 

 


Der Vorsitzende begrüßt Herrn Mosebach und erteilt diesem das Wort. Anhand einer Powerpoint-Präsentation, die dieser Niederschrift anliegt, stellt Herr Mosebach den Geltungsbereich, das Planungsziel und die Abwägungsvorschläge dar.

 

Der Fachbereich Planung und Bauordnung des Landkreises Friesland habe im Rahmen der Auslegung angeregt, die von dem geplanten Reitplatz möglichen ausgehenden Lärmimissionen zu untersuchen. Mit der Untersuchung habe man das Büro ITAP beauftragt. Dieses habe im Rahmen der Untersuchungen des Reitplatzes und des angedachten Alternativstandortes festgestellt, dass die vom Reitplatz Bereich A  möglichen ausgehenden Emissionen die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Wohngebiete für einige Anlieger der Seetzenstraße überschreiten würde, während beim Reitplatz Bereich B die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Daher werde nun vorgeschlagen, auf den Reitplatz Bereich A zu verzichten und den Reitplatz Bereich B zu belassen. Es sei auch von einem Bürger im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hingewiesen worden.

 

Herr Mosebach betont, dass es gut sei, diese Anregung zu würdigen und alle Nutzungen hinter die westliche Wallhecke zu verlegen. Dieses führe zu einer deutlichen Trennung der Wohnnutzung an der Seetzenstraße. Der Vorsitzende stellt fest, dass es sich bei dem Wegfall des Reitplatzes Bereich A um eine erhebliche Änderung handele. Auf Anfrage erklärt Herr Mosebach, dass diese Änderung mit dem künftigen Eigentümer abgestimmt worden sei. Ohne weitere Diskussion stimmt der Ausschuss mehrheitlich dieser Änderung zu.

 

Herr Mosebach geht dann auf die Anregungen von Herrn Dr. Walsdorfer ein. Dieser verweise auf eine Urteil des VGH Mannheim, wonach Pferdehaltung in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet nicht zulässig sei. Dabei handele es sich um ein Urteil zu einem Einzelfall, der hier nicht vergleichbar sei. Herr Dr. Walsdorfer spreche mögliche Staubimmissionen beim Betrieb von 2 Reitplätzen, Geruchsimmissionen ausgehend von der Dungplatte und die Gefahr von Schädlingen an. Durch die Verlegung des Reitplatzes, der Dungplatte und des Pferdestalles auf die westliche Seite der Wallhecke würden diese Immissionen minimiert. Die konkreten Ausführungen dazu sind der beigefügten Präsentationen zu entnehmen.

 

Herr Schönbohm erklärt, dass seine Fraktion Bedenken gegen diese Planung habe. Er halte einen Reiterhof inmitten eines Wohngebietes nicht für gut und werde sich daher enthalten.

 

Sodann lässt der Vorsitzende über die Beschlussempfehlung abstimmen.