Sitzung: 05.08.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Ohne Beschlussempfehlung weitergeleitet.
Herr Röben führt zur Beschlussvorlage aus.
Herr Janßen erklärt, dass er mit dieser
Beschlussempfehlung Probleme habe. Er habe die Angelegenheit
hinsichtlich der genannten Daten genau studiert. Der Satzungsbeschluss für die
1. Änderung des Bebauungsplanes sei am 15.11.2007 gefasst worden. Ende November
2007 habe der Antragsteller das Grundstück gekauft. Seiner Ansicht nach müsste
der Antragsteller von dem Grundstücksverkäufer auf diese Änderung des
Bebauungsplanes hingewiesen worden sein. Er könne sich noch gut an die
damalige Diskussion erinnern. Man habe diese Regelung bezüglich der möglichen
Wohneinheiten in den Bebauungsplan aufgenommen, um zusätzliches
Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Hier schaffe man einen Präzedenzfall, den
andere auch für sich in Anspruch nehmen könnten. Herr Röben erwidert,
dass es sich nicht um einen Präzedenzfall handele, da es sich um den einzigen Kaufvertrag
handeln soll, der in diesem Zeitraum geschlossen worden sei.
Auf die Frage von Frau Rasenack,
wie sich die Situation darstelle, wenn an- oder umgebaut werde, erwidert Herr
Röben, dass nur eine Wohneinheit pro Grundstück bzw. Doppelhaushälfte zulässig
sei. Die Ausnahme gelte nur für diesen einen Fall.
Herr Röben erklärt zur Frage des Vorsitzenden,
ob der Antragsteller vom Verkäufer auf die Änderung des Bebauungsplanes
hingewiesen worden ist, dass dieser seinem Verkaufsexposé ein Beiblatt beigefügt
habe, aus dem zu entnehmen gewesen sei, dass eine Änderung des Bebauungsplanes
hinsichtlich der Erhöhung der Geschossigkeit beantragt worden sei.
Herr Ludewig bittet um Auskunft, ob juristisch
geklärt worden sei, ab welcher Zeitspanne eine Ausnahme möglich sei, wenn nach
5 Tagen ein Antragsteller komme und der nächste nach 10 Tagen. Er sehe
hier eine große Rechtsunsicherheit.
Herr Albers fragt, ob für diese Ausnahme der
Bebauungsplan geändert werden müsse. Dieses verneint Herr Röben. Hier
könne eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden.
Dann könne der Antragsteller bauen.
Frau Rasenack vertritt die Ansicht, dass, wenn der
Verkäufer den Antragsteller nicht ausreichend informiert hat, der Notar dieses
tun müsse. Diese Erfahrung habe sie in eigener Sache gemacht. Sowohl der Herr
Röben als auch der Vorsitzende erklären, dass der Notar dazu nicht
verpflichtet sei.
Der Vorsitzende führt aus, dass sich im Prinzip die
Frage stelle, ob man dem Antragsteller helfen wolle.
Herr Matern spricht sich gegen die beantragte
Befreiung aus, da es damit rechtliche Probleme hinsichtlich weiterer
Antragsteller geben könne.
Bürgermeisterin Dankwardt erklärt, dass es Sinn und Zweck dieser
Befreiung sei, jemanden zu helfen, der evtl. nicht ausreichende Informationen
bekommen habe. Dieses sei auch nur dann möglich, wenn es sich um einen
absoluten Einzelfall handele. Es wäre fatal, wenn dann noch Nachfolgeanträge
kämen.
Herr Janßen beantragt, keine Beschlußempfehlung
abzugeben und den Vorgang im Verwaltungsausschuss zu beraten. Die Verwaltung
könne bis dahin klären, ob es bei diesem Einzelfall bleibe.
Diesem Antrag schließen sich alle
Ausschussmitglieder an.