Beschluss: Ohne Beschlussempfehlung weitergeleitet.

Herr Röben führt zur Beschlussvorlage aus.

 

Herr Janßen erklärt, dass er mit dieser Beschlussempfehlung Probleme habe. Er habe die Angelegenheit hinsichtlich der genannten Daten genau studiert. Der Satzungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes sei am 15.11.2007 gefasst worden. Ende November 2007 habe der Antragsteller das Grundstück gekauft. Seiner Ansicht nach müsste der Antragsteller von dem Grundstücksverkäufer auf diese Änderung des Bebauungsplanes hingewiesen worden sein. Er könne sich noch gut an die damalige Diskussion erinnern. Man habe diese Regelung bezüglich der möglichen Wohneinheiten in den Bebauungsplan aufgenommen, um zusätzliches Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Hier schaffe man einen Präzedenzfall, den andere auch für sich in Anspruch nehmen könnten. Herr Röben erwidert, dass es sich nicht um einen Präzedenzfall handele, da es sich um den einzigen Kaufvertrag handeln soll, der in diesem Zeitraum geschlossen worden sei.

 

Auf die Frage von Frau Rasenack, wie sich die Situation darstelle, wenn an- oder umgebaut werde, erwidert Herr Röben, dass nur eine Wohneinheit pro Grundstück bzw. Doppelhaushälfte zulässig sei. Die Ausnahme gelte nur für diesen einen Fall.

 

Herr Röben erklärt zur Frage des Vorsitzenden, ob der Antragsteller vom Verkäufer auf die Änderung des Bebauungsplanes hingewiesen worden ist, dass dieser seinem Verkaufsexposé ein Beiblatt beigefügt habe, aus dem zu entnehmen gewesen sei, dass eine Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erhöhung der Geschossigkeit beantragt worden sei.

 

Herr Ludewig bittet um Auskunft, ob juristisch geklärt worden sei, ab welcher Zeitspanne eine Ausnahme möglich sei, wenn nach 5 Tagen ein Antragsteller komme und der nächste nach 10 Tagen. Er sehe hier eine große Rechtsunsicherheit.

 

Herr Albers fragt, ob für diese Ausnahme der Bebauungsplan geändert werden müsse. Dieses verneint Herr Röben. Hier könne eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden. Dann könne der Antragsteller bauen.

 

Frau Rasenack vertritt die Ansicht, dass, wenn der Verkäufer den Antragsteller nicht ausreichend informiert hat, der Notar dieses tun müsse. Diese Erfahrung habe sie in eigener Sache gemacht. Sowohl der Herr Röben als auch der Vorsitzende erklären, dass der Notar dazu nicht verpflichtet sei. 

 

Der Vorsitzende führt aus, dass sich im Prinzip die Frage stelle, ob man dem Antragsteller helfen wolle.

 

Herr Matern spricht sich gegen die beantragte Befreiung aus, da es damit rechtliche Probleme hinsichtlich weiterer Antragsteller geben könne.

 

Bürgermeisterin Dankwardt erklärt, dass es Sinn und Zweck dieser Befreiung sei, jemanden zu helfen, der evtl. nicht ausreichende Informationen bekommen habe. Dieses sei auch nur dann möglich, wenn es sich um einen absoluten Einzelfall handele. Es wäre fatal, wenn dann noch Nachfolgeanträge kämen. 

Herr Janßen beantragt, keine Beschlußempfehlung abzugeben und den Vorgang im Verwaltungsausschuss zu beraten. Die Verwaltung könne bis dahin klären, ob es bei diesem Einzelfall bleibe.

 

Diesem Antrag schließen sich alle Ausschussmitglieder an.