Beschluss: Abstimmung: mehrheitlich beschlossen:

Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

 

Der von dem Planungsbüro Planteam WMW GmbH & Co.KG vorgestellte Vorentwurf wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, mit diesem Vorentwurf das frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.

 

 


Anhand der dieser Niederschrift beigefügten Skizzen, Luftbilder und Planzeichnungen stellt Herr Weydringer die jetzige Situation des Plangebietes, die geschichtliche Entwicklung und die künftige Planung vor. Ein Planerfordernis ergebe sich u.a. aus dem Flächennutzungsplan 2009 in Verbindung mit dem Einzelhandelskonzept, das im Jahr 2008 vom Rat beschlossen worden ist. Hier seien klare Aussagen darüber getroffen worden, wie sich der Einzelhandel in Jever entwickeln solle. Das Einzelhandelskonzept sehe vor, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte gesichert, aber keine weitergehende Nutzung für nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel zugelassen werden sollen.

 

Der Möbelmarkt sei im Jahr 1972 mit einer Verkaufsfläche von 3.700 m² genehmigt worden. Möbelmärkte hätten sich seitdem weiter entwickelt und aufgrund des Wettbewerbsdrucks weitere Sortimente aufgenommen. Das Einzelhandelskonzept sehe eine Entwicklungsmöglichkeit von bis zu 10 % der Verkaufsfläche vor. Daher schlage er eine festzusetzende Verkaufsfläche von 4.000 m² vor. Außerdem werde die überbaubare Grundfläche von 5.000 m² auf 6.000 m² erhöht, damit der Eigentümer noch gewisse Erweiterungsmöglichkeiten habe.

 

Das Einzelhandelskonzept schließe die Ansiedlung von Verbrauchermärkten an diesem Standort aus. Herr Weydringer schlägt vor, den Grundsatz 4 des Einzelhandelskonzeptes umzusetzen und nahversorgungsrelevante Sortimente auszuschließen. Das Einzelhandelskonzept sage zudem aus, dass zentrenrelevante Randsortimente an nicht integrierten Standorten nur bis zu 5 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig seien. Dieses seien hier 200 m².

 

Zudem sollten die Randsortimente eine Affinität zu Möbeln haben. Dieses sei bei folgenden Sortimenten der „Jever-Liste“ gegeben: Bettwäsche, Bilderrahmen, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Gardinen, Geschenkartikel, Glas/Porzellan/Keramik, Handarbeitsbedarf/Kurzwaren/Meterware/Stoffe/Wolle, Haushaltswaren, Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche, Kunstgewerbe/Bilder, Leuchten/Leuchtmitteln und Teppiche (siehe auch Ziffer 1.3 der beigefügten textlichen Festsetzungen).

 

Herr Weydringer erklärt auf Anfrage, dass dort kein 200 m² großer Elektrohandel entstehen könne, da pro Randsortiment die Verkaufsfläche auf 100 m² begrenzt werden soll. Zudem sollen auf dem Freigelände Verkaufsaktionen und das Aufstellen von Imbiss-/Verkaufswagen unzulässig sein.

 

Er weist darauf hin, dass Gastronomie dort mit der Bedingung zulässig sei, dass der Zugang über den Möbelmarkt erfolgt; d.h. dass beispielsweise ein Besuchercafe von außen nicht frei zugänglich sein darf.

 

Frau Glaum  erklärt nach Abschluss des Vortrages, dass sie die stringente Zielsetzung dieses Bebauungsplanes zum Schutz der Innenstadt voll und ganz unterstütze.

 

Herr Hartl  schließt sich dieser Aussage an und fragt nach, wie es mit der Rechtssicherheit aussehe, wenn der Grundstückseigentümer nach 15 Jahre sage, dass er keinen Betreiber für einen Möbelmarkt mehr finden könne. Herr Weydringer antwortet, dass dann der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan geändert werden müssen.

 

Der Vorsitzende merkt an, dass seiner Ansicht nach der Bauteppich zu eng gefasst sei und der Bebauungsplan insofern keine Flexibilität besitze. Grundsätzlich sei die Zielsetzung des Bebauungsplanes in Ordnung. Der Grundstückseigentümer habe jetzt nur die Chance, sich in festgesetzten Grenzen zu bewegen. Ihm sei der Zuschnitt zu eng; seiner Ansicht nach müsste der Bauteppich größer sein.

 

Herr Weydringer erwidert, dass dort ein Erweiterungsspielraum von bis zu 10 m möglich sei. Bei einem Neubau an anderer Stelle komme es zu Problemen mit den Stellplätzen. Derzeit seien dort 60 Stellplätze vorhanden. Bei einem Neubau seien laut den Bauvorschriften erheblich mehr erforderlich. Da diese in der Regel vor dem Gebäude lägen, halte er eine andere Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück für unwahrscheinlich.

 

Herr Rüstmann  ergänzt, dass der Bebauungsplan geändert werden könne, wenn der Eigentümer die Stadt von seinem Konzept überzeuge.