Beschluss: Abstimmung: ohne Gegenstimme beschlossen:

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

 

Gemäß § 8 Nr. 9 der Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 01.10.1998 wird der Straßenausbaubeitrag für folgende Teileinrichtung am Straßenzug „Schlosserstraße (Abschnitt Große Wasserpfortstraße bis zur Einmündung Kleine Bahnhofstraße)“ selbständig erhoben:

 

Erneuerung der Beleuchtungseinrichtung der öffentlichen Einrichtung „Schlosserstraße (– Abschnitt Große Wasserpfortstraße bis zur Einmündung Kleine Bahnhofstraße)“.

 

 

 


Verwaltungsangestellter Rüstmann erklärt, dieser Tagesordnungspunkt sei Ende August von der Tagesordnung abgesetzt worden, weil noch verschiedene klärende Gespräche mit den Anliegern geführt werden sollten. Diese Gespräche hätten zwischenzeitlich stattgefunden, so dass der Beschluss heute gefasst werden könne. Er weise darauf hin, dass dieser Beschluss nicht festlege, mit welchem Prozentsatz die Anlieger herangezogen würden. Dieser Wert werde durch die Straßenausbaubeitragssatzung grundsätzlich geregelt. Bei diesem Beschluss gehe es darum , dass die Straße nicht insgesamt ausgebaut werde, sondern nur zum Teil, nämlich die Straßenbeleuchtung. Aufgrund dessen sei eine so genannte Aufwandsspaltung durchzuführen.

 

Der Rat der Stadt Jever beschließt: