Sitzung: 04.11.2010 Rat der Stadt Jever
Beschluss: Abstimmung: ohne Gegenstimme beschlossen:
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Vorlage: BV/277/2010
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Gemäß
§ 8 Nr. 9 der Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Beiträgen nach §
6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen
(Straßenausbaubeitragssatzung) vom 01.10.1998 wird der Straßenausbaubeitrag
für folgende Teileinrichtung am Straßenzug „Schlosserstraße
(Abschnitt Große Wasserpfortstraße bis zur Einmündung Kleine Bahnhofstraße)“ selbständig
erhoben: Erneuerung
der Beleuchtungseinrichtung der öffentlichen Einrichtung „Schlosserstraße (–
Abschnitt Große Wasserpfortstraße bis zur Einmündung Kleine Bahnhofstraße)“. |
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Verwaltungsangestellter Rüstmann erklärt, dieser Tagesordnungspunkt sei
Ende August von der Tagesordnung abgesetzt worden, weil noch verschiedene
klärende Gespräche mit den Anliegern geführt werden sollten. Diese Gespräche
hätten zwischenzeitlich stattgefunden, so dass der Beschluss heute gefasst
werden könne. Er weise darauf hin, dass dieser Beschluss nicht festlege, mit
welchem Prozentsatz die Anlieger herangezogen würden. Dieser Wert werde durch
die Straßenausbaubeitragssatzung grundsätzlich geregelt. Bei diesem Beschluss
gehe es darum , dass die Straße nicht insgesamt ausgebaut werde, sondern nur
zum Teil, nämlich die Straßenbeleuchtung. Aufgrund dessen sei eine so genannte
Aufwandsspaltung durchzuführen.
Der Rat der Stadt Jever beschließt: