Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:

Beschlussvorschlag:

 

Der von dem Planungsbüro HWPlan Stadtplanung vorgestellte Vorentwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rahrdum“ Teilbereich B wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, mit diesem Vorentwurf das frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren (§§ 3 Abs. 1 und §§ 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.

 


 

Die Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Weydringer vom Planungsbüro HW Plan Stadtplanung und erteilt ihm das Wort.

 

Herr Weydringer weist darauf hin, dass man noch am Anfang des Verfahrens stehe und sich die Verpflichtung zur Errichtung einer neuen Kindertagesstätte aus der Gesetzgebung ergebe. Gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) könne im beschleunigten Verfahren von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden. Da aber die Bedürfnisse und Belange der Bürger/innen umfänglich Berücksichtigung finden sollen, werde diese dennoch durchgeführt.

 

Herr Weydringer zeigt anhand einer dieser Niederschrift beigefügten Präsentation ein Luftbild des Geltungsbereiches auf. Das Grundstück, auf dem die neue Kindertagesstätte entstehen solle, sei bisher über einen Fußweg an die Rahrdumer Straße angebunden gewesen. Hier habe die Stadt ein Grundstücksteil erworben, um eine verkehrsberuhigte Erschließung zu ermöglichen. Er teilt mit, dass bereits im Vorfeld Gespräche mit den für die Rahrdumer Straße als Kreisstraße zuständigen Verkehrsbehörden stattgefunden und diese bereits ihre Zustimmung für diese Zufahrt erteilt haben. Weiterhin ist die Versetzung der jetzigen Bushaltestelle geplant, da diese sich direkt an der neuen Zufahrt zu dem Planbereich befinde.

 

Herr Weydringer erläutert das aktuelle Planungsrecht anhand eines Auszugs aus dem bestehenden Bebauungsplan. Er zeigt 2 von der Verwaltung erarbeitete Varianten für das Vorhaben auf, je nachdem, ob ein Grundstückstausch bzw. Ankauf zweier anliegender Flurstücke möglich seien. Die neue Kindertagesstätte soll vom Aufbau her der „Kindertagesstätte Schurfenser Weg“ entsprechen. Er bringt zum Ausdruck, dass es verschiedene abwägungsrelevante Sachverhalte gebe, die Berücksichtigung finden müssen. Das aktuelle Planungsrecht sehe ein allgemeines Wohngebiet mit Ringerschließung vor. Zudem sei eine Wallhecke im Bestand vorhanden. Hier müsse eine Änderung in der Nutzungsart zur Fläche für den Gemeinbedarf erfolgen. Weiterhin müsse man die Zufahrt und Parkplätze für die Kindertagesstätte aber auch die Zufahrt zu weiteren Baugrundstücken berücksichtigen. Er zählt weitere Punkte wie Verlegung der Bushaltestelle, den Neubau von Leitungen und Kanälen auf.

 

Herr Weydringer macht darauf aufmerksam, dass es erforderlich sei, den Bebauungsplan in der 3. Änderung und der 11. Berichtigung des Flächennutzungsplanes als Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Er führt weiter aus, dass eine 6 Meter breite Zufahrt geplant sei und dass diese als Mischverkehrsfläche genutzt werden soll. Für die Kindertagesstätte muss eine Müllentsorgung sichergestellt sein, dieses werde durch die breite Zufahrt von der Rahrdumer Straße gewährleistet, sodass das Müllfahrzeug ohne Behinderung ein und ausfahren könne. Hierfür sei die gelbe Fläche auf dem Vorentwurf zum Bebauungsplan vorgesehen. Auch soll den Anwohnern die Möglichkeit geboten werden, ihre Müllbehältnisse auf dieser Fläche am Abfuhrtag aufzustellen.

 

Herr Albers möchte wissen, ob auf dem Flurstück 470/11 ein Einfamilienhaus stehe und ob eine Beeinträchtigung durch den Bau des Kindergartens möglich sei. Herr Weydringer erwidert, dass das Grundstück nicht bebaut sei.

 

Die Vorsitzende lässt sodann über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.