Beschluss: Abstimmung: einstimmig beschlossen:

Beschlussvorschlag:

 

Der Vorentwurf von dem Planungsbüro HWPlan Stadtplanung wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, mit diesem Vorentwurf das frühzeitige Öffentlichkeits- und Beteiligungsverfahren (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.

 

 


Herr Weydringer stellt zu diesem Tagesordnungspunkt seine Präsentation zum Thema Bebauungsplan Nr. 82 „Schützenhofstraße/Stettinger Straße“ vor und führt hierzu aus.

 

Er zeigt zunächst eine Übersicht und die Lage des geplanten Bebauungsplanes. Das vorhandene Gebiet sei in den 60 er und 70 er Jahren entstanden, teilweise auch in den 50er Jahren und beinhalte große unbebaute Flächen im hinteren Bereich, welche sich für eine Nachverdichtung anbieten. Es handele sich um ein Allgemeines Wohngebiet, und es seien ca. 27 Parzellen mit einer Größe von ca. 2,7 Hektar betroffen. Bisher war das Gebiet lediglich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weshalb eine rückwärtige Bebauung eher problematisch anzusehen gewesen sei. Nunmehr könne sich die Stadt Jever positionieren, wie zukünftig gebaut werden solle. Planungsanlass sei die Sicherung der vorherrschenden Siedlungsstruktur, der Generationswechsel, die Konfliktvermeidung von Neubau und Bestandsbau, Herausarbeitung von für das bestehende Siedlungsgefüge verträgliches Nachverdichtungspotential und Zonierung unterschiedlicher baulicher Dichte.

 

Er geht kurz auf die Strukturen und Bestandssituation an der Schützenhofstraße sowie die räumlichen Strukturen im Plangebiet der Stettiner Straße ein. Hierbei stellt er fest, dass bereits Ausreißer in der Bauweise bestehen. Auch bezüglich der Dachlandschaften gibt es unterschiedliche Vorkommen. Er zeigt die im Planungsgebiet bereits vorkommenden Dächer wie Satteldach, Walmdach und Flachdach auf.

 

Der Vorentwurf enthält unterschiedliche Festsetzungen wie Geschosshöhe als Höchstmaß, Anzahl der Vollgeschosse, max. zulässige Traufhöhe, max. zulässige Gebäudehöhe, Grundflächenzahl als Höchstmaß und Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude sowie Bauteppiche. Mit den textlichen Festsetzungen könne man sich vorstellen, wie das Gebiet bebaut werden könne. Herr Weydringer teilt abschließend mit, dass man ein Verfahren nach § 13 A BauGB plane, das grundsätzlich keine frühzeitige Beteiligung vorsehe, hier aber vorgenommen werde. Zur Transparenz werde diese Bürgerbeteiligung immer eine Bereicherung mit sich bringen.

 

Herr Harjes begrüßt dieses Verfahren, da ein bereits vorliegender Bauantrag nicht verhindert werde. Er fragt sich, warum man bei der Planung nicht das gesamte Gebiet bis zum „Bebauungsplan 12“ einbeziehen könne.  Herr Weydringer erklärt, dass dieses wegen der fehlenden Erschließungs- möglichkeiten und des einzuhaltenden Räumstreifens überflüssig sei.

 

Herr Dr. Bollmeyer begrüßt das Planvorhaben. Bezüglich des Denkmalschutzes frage er sich, ob dieser in diesem Gebiet zu berücksichtigen sei. Weiterhin möchte er wissen, ob die relevanten, nicht sichtbaren Gewerbebetriebe ihren Bestandschutz verlieren würden. Herr Rüstmann weist darauf hin, dass der Denkmalschutz lediglich für den „Schützenhof“ gelte und dieser nicht in das Planungsgebiet alle. Das geplante Gebiet beinhalte lediglich ein Fotostudio, welches Bestandsschutz genieße. Zudem seien nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten zulässig.

 

Die Vorsitzende lässt sodann über den Beschlussvorschlag abstimmen.